Die Version 69.2 enthält unter anderem zwei Neuerungen, die für Sie gegebenenfalls verpflichtend zu nutzen sind. Wir empfehlen Ihnen daher dringend, das Update auf die jüngste INNOMED-Version durchzuführen! 

e-Wahlpartner (WKS - Wahlpartner-Kontakt-Service)

Ab dem 1. Jänner 2026 sind Wahlärztinnen und Wahlärzte gesetzlich verpflichtet, die e-card-Infrastruktur inklusive ELGA und des e-card Service "e-Wahlpartner" zu nutzen. Die Verpflichtung betrifft alle Ärztinnen und Ärzte mit Wahlarzt-Ordination, mit wenigen Ausnahmen — etwa wenn sie weniger als 300 verschiedene Patientinnen bzw. Patienten pro Jahr behandeln und nicht in Gruppenpraxen, Gemeinschaftspraxen etc. tätig sind. Anhand der aktuellen Information (Stand November 2025) ist davon auszugehen, dass auch alle Kassenordinationen, die nicht mit allen großen Kassen aufrechte Vertragsverhältnisse haben, das e-Wahlpartner Service nutzen müssen, sofern sie PatientInnen behandeln, die bei einer Kasse versichert sind, zu welcher kein Vertragsverhältnis besteht.

Mit dem e-Wahlpartner-Service (WKS / eWP) werden bei jedem Patientenkontakt Leistungen, Diagnosen und die Kontaktaufnahme elektronisch erfasst und an die Sozialversicherung übermittelt. Gleichzeitig wird die Identität der Patientin bzw. des Patienten sowie die Gültigkeit der e-card geprüft. Ab 

Sie finden das aktuelle Modulhandbuch unter e-Wahlpartner (eWP/WKS)

In der Lizenz "Automatisierte Diagnoseerfassung" sind auch alle e-Wahlpartner-Funktionalitäten, die Sie als Wahlärztin oder Kassenarzt nutzen müssen, inkludiert. Dieses Modul muss nicht separat erworben werden!

Aufgrund des Abänderungsantrags vom 02.12.2025 des Gesundheitsausschusses gelten nun folgende Fristen:

  • Die Verpflichtung, (Wahlpartner-) Kontakte zu erfassen bleibt unverändert bestehen und gilt ab dem 01.01.2026.
  • Die Übermittlung der codierten Diagnosen und Leistungen erfolgt bis 30.06.2026 auf freiwilliger Basis. Die vollständige Verpflichtung zur Datenmeldung tritt daher erst mit Beginn des 3. Quartals 2026 in Kraft.

Hausapotheken: Tagesmeldung und Monatsmeldung von Kassenverkaufspreisen unter der Rezeptgebühr

Ab 01.01.2026 müssen Apothekerinnen und Apotheker sowie hausapothekenführende Ärztinnen und Ärzte neben den eingehobenen Rezeptgebühren auch den Kassenverkaufspreis von Arzneimitteln melden, deren Abgabe nicht auf Rechnung eines KVT erfolgt - sofern der Kassenverkaufspreis inkl. USt. niedriger ist als die Rezeptgebühr. Die Daten zu Heilmitteln unter Rezeptgebühr sind monatlich zusammengefasst im Nachhinein bis längstens zum 20. des Folgemonats als Datensatz „DAHURG“ zu übermitteln.