Abrechnung der Scheinarten 2, 4 und 9
Information zur Abrechnung
Hiermit möchten wir informieren, dass die Vertragspartnernummer des überweisenden oder zu vertretenden Arztes bei der Abrechnung der Scheinart 2 (Überweisungsschein), 4 (Vertretungsschein) und 9 (Verordnungsschein) zwingend anzugeben ist.
Allgemeine Information zur Vertragspartnernummer
Die Vertragspartnernummer wird vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger vergeben.
Sie ist grundsätzlich personenbezogen und Hauptordnungsbegriff aller Vertragspartnerdaten.
Der Ordnungsbegriff Vertragspartnernummer wird im Hauptverband verwaltet.
Die Vertragspartnernummer ist numerisch, 6-stellig.
Ermitteln der Vertragspartnernummer
Mit dem Service „Leistungserbringersuche Vertragspartner“ welches von der österreichischen Sozialversicherung zur Verfügung gestellt wird, kann nach der Vertragspartnernummer eines Arztes gesucht werden.
Nähere Informationen zu diesem Service und dessen Voraussetzungen können der Website der österreichischen Sozialversicherung entnommen werden.
Bitte beachten
Beachten Sie, dass für Wahlärzte, welche keine Vertragspartnernummer haben, gegebenenfalls vom jeweiligen Versicherungsträger vorgegebene "Pseudo Vertragspartnernummern" verwendet werden sollen.
Informationen zu den aktuell zu verwendenden "Pseudo Vertragspartnernummern" erhalten Sie vom jeweiligen Versicherungsträger.
Eintragen einer Vertragspartnernummer in den Ärztestammdaten Ihres Arztinformationssystems
Die Vertragspartnernummer eines überweisenden oder zu vertretenden Arztes kann wie folgt in der Arztstammdaten-Verwaltung eingetragen werden.
"CGM PCPO Hauptmenü" → "Ärzte/Institute" → Suche nach dem entsprechenden Vertragspartner → Kontextmenü → "Ändern" → "HV-Nummer".
Fehlende Vertragspartnernummern im Zuge der Abrechnung erkennen
Fehlende Vertragspartnernummern überweisender oder zu vertretender Ärzte werden in der "Abrechnung“ im "Fehlerprotokoll" durch die Warnung "ZW:Arzt (HvNr=0)" in der Spalte "Meldungen“ gekennzeichnet und können wie oben beschrieben nacherfasst werden.