Hintergrund

Bei ambulanten Besuchen im niedergelassenen Bereich besteht gemäß dem mit dem Vereinbarungsumsetzungsgesetz 2024 (BGBl. I Nr. 191/2023) novellierten Gesundheitsdokumentationsgesetz und der Gesundheitsdokumentationsverordnung – GD-VO ab 1. Jänner 2026 eine bundeseinheitliche Verpflichtung zur Diagnosencodierung und Berichterstattung. Die dafür geltenden Regeln wurden mit der Diagnosencodierung im intramuralen Bereich abgestimmt und sind im Folgenden dargestellt:


  • Für jeden ambulanten Besuch ist mindestens eine Diagnose zu übermitteln. Das gilt auch für telemedizinische Kontakte.
  • Diese Diagnose beschreibt den medizinischen Grund für den ambulanten Besuch.
  • Es sind nur die für den jeweiligen Besuch relevanten Diagnosen zu übermitteln.
  • Eine der Diagnosen ist als Hauptdiagnose zu kennzeichnen.
  • Die Codierung hat mit vierstelligen ICD-10-Codes zu erfolgen (bzw. mit Dreistellern, falls kein Viersteller vorhanden ist).
  • Wenn die Diagnostik noch nicht abgeschlossen ist bzw. keine Diagnose angegeben werden kann, soll ein Symptom oder Befund aus Kapitel XIX codiert werden.•
  • Wenn der ambulante Besuch nicht einer Erkrankung begründet ist, können Codes aus Kapitel XXI verwendet werden:
    • Ausnahme: Die mit „#“ gekennzeichneten Codes sind nicht bzw. nur für die interne Dokumentation zu verwenden.
  • Der Begriff Diagnose ist im Kontext der gesetzlich verpflichtenden Diagnosencodierung im ambulanten Bereich somit nicht ausschließlich als abgeklärte Diagnose, sondern als Grund für die Inanspruchnahme des Gesundheitswesens zu verstehen. Beispiele zur Anwendung sind in den Kapiteln zur Diagnosendokumentation zu finden.

Dokumentation des Grundes für den Arztbesuch

Ziel der gesetzlich geregelten ambulanten Diagnosencodierung ist die systematische Erfassung der Gründe, aus denen Patientinnen und Patienten ambulante Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer in Anspruch nehmen.

Das Gesundheitsdokumentationsgesetz sieht vor, dass zu jedem ambulanten Kontakt zumindest eine Diagnose zu übermitteln ist. Unter Kontakt versteht man im extramuralen ambulanten Bereich einen Besuch bei einem/einer niedergelassenen Arzt/Ärztin oder in einem selbstständigen Ambulatorium; ein Kontakt entspricht somit einem ambulanten Besuch.

In der Regel sind ambulante Besuche mit einer nach ICD-10 codierbaren Diagnose begründet. Dies kann eine während des ambulanten Besuches erhobene oder eine bestehende Diagnose sein.

Insbesondere im extramuralen Bereich liegt am Ende eines ambulanten Besuchs häufig keine gesicherte Diagnose vor. In diesen Fällen ist der ICD-10-Code für das schwerwiegendste Symptom zu Der Begriff Diagnose ist im Kontext der gesetzlichen Diagnosencodierung somit nicht ausschließlich als abgeklärte Diagnose im Sinne einer Erkrankung, sondern als Grund für die Inanspruchnahme des Gesundheitswesens zu verstehen. übermitteln. Für ambulante Besuche ohne Gesundheitsstörung als Anlass für den Arztbesuch (z. B. Vorsorgeuntersuchungen) sind spezifische ICD-10-Codes vorhanden.

Verdachtsdiagnosen

Verdachtsdiagnosen wie zum Beispiel „Verdacht auf Appendizitis“ sind nicht zu übermitteln. Da jede codierte Diagnose als bestätigte Diagnose interpretiert wird, ist bei einem

Voraussetzungen

Einstellungen

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Anzeige tsprechenden Patienten-/Kontaktinformationen angezeigt. Bei eingehenden Anrufen hat man die Möglichkeit, den Anruf anzunehmen oder abzulehnen. Bei ausgehenden Anrufen kann man den Anruf beenden (auflegen).

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Patienten/Kontakte anrufen

Bei Patienten/Kontakten können Telefonnummern geklickt werden, sodass die entsprechende Nummer angerufen wird, ohne diese über das Telefon wählen zu müssen.

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V Stammdaten Pflegen

Ist ein Anruf verbunden, gibt es die Möglichkeit, über einen Klick in den Stammdaten diese Nummer direkt in die Stammdaten aufzunehmen. In Eingabefeldern von Telefonnummern werden zusätzlich die letzten 10 Telefonnummern vorgeschlagen, um diese einfach abzuspeichern.

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